Satzung

der Großkaliberschützengesellschaft Schwaben e.V.
Gegründet 1975

Günzburg, den 13. März 2004




§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Großkaliberschützen-gesellschaft Schwaben e.V. abgekürzt GSG Schwaben. Er hat seinen Sitz in Unterknöringen, Am Hasentanzer und ist im Vereinsregister eingetragen (Nr. 190). Der postalische Sitz des Vereins ist die jeweilige Adresse des 1. Vorstandes und Schützenmeisters.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Es werden vereinsinterne, sowie überregionale Wettkampfschießen veranstaltet und ausgetragen. Der Verein hält seine Mitglieder an, an diesen Schießen teilzunehmen. Die Mitglieder werden über Schießen, Veranstaltungen usw. über regelmäßige Rundschreiben oder Aushänge am schwarzen Brett informiert. Die Öffentlichkeit kann über geeignete Medien verschiedener Aktivitäten informiert werden.

§ 3 Steuerbegünstigung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband

Der Verein ist Mitglied des bayerischen Sportschützenbundes e.V. und Mitglied im Verband „Bund Bayerischer Schützen“ (BBS).


§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist, die Ziele des Vereins unterstützt, die Satzung anerkennt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Wer Mitglied werden will, muß einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den 1. Vorstand richten. Über den Antrag wird bei einer Ausschusssitzung entschieden, wobei auch die Besitzer stimmberechtigt sind, entschieden. Hier entscheidet die einfache Mehrheit.
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Aufnahme in den Verein.
Es wird eine einmalige, verlorene Aufnahmegebühr erhoben.
Ende der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Die Kündigung der Mitgliedschaft muß schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres beim 1. Vorstand erfolgen. Erfolgt diese Kündigung verspätet, so muß das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen
für das darauf folgende Jahr voll entrichten. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluß. Der Ausschluß kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten, sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, Beschädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Der Ausschluß kann auch erfolgen, bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens, er muß erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschluß bei der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurück erstattet.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen und Leistungen des Vereins während des Schießbetriebes und der Veranstaltungen Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Weisungen vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes, zu befolgen. Dies gilt insbesondere für Arbeitsdienste, Schießaufsichten und den erlassenen Ordnungen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitglieder.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder, jedoch ohne deren Pflichten.


§ 7 Beiträge und Gebühren
Beiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Er kann zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung und zur Finanzierung des allgemeinen Betriebes seiner Einrichtungen weitere Beiträge von den Vereinsmitgliedern erheben. Die Festsetzung der Beitragsart und die Höhe der Beiträge obliegt der Mitgliederversammlung. Beiträge werden durch Aushang der „Beitrags- und Gebührenordnung“ auf der Sportanlage veröffentlicht.
Gebühren
Gebühren sind Geldleistungen, die der Verein aus Anlass individueller und tatsächlicher Nutzung von seinen Einrichtungen oder seinen Leistungen durch eine Person erhebt. Bei der Aufnahme eines neuen Mitgliedes ist eine einmalige, verlorene Aufnahmegebühr fällig. die Festsetzung der Gebührenart und die Höhe der Gebühren obliegt der Ausschusssitzung. Gebühren werden durch Aushang der „Beitrags- und Gebührenordnung“ auf der Sportanlage veröffentlicht.
Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.

§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Das Schützenmeisteramt
2. Der Vereinsausschuss
3. Die Mitgliederversammlung

Zu 1. Das Schützenmeisteramt besteht aus
Erster Schützenmeister (1. Vorstand)
Zweiter Schützenmeister (2. Vorstand)
Schatzmeister
Schriftführer
Sportwart

Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die Vertretungsbefugnis des
2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des
1. Schützenmeisters.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes  werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Das Schützenmeisteramt erlässt Ordnungen zur Regelung des allgemeinen Vereinslebens. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

Zu 2: Der Vereinsausschuß besteht aus
dem Schützenmeisteramt und fünf Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auf sieben, wenn der Verein mehr als 100 Mitglieder hat. Hat er mehr als 200 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tag der Wahl.
Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern der Vorstandschaft auf die gleiche Dauer durch die Mitliederversammlung gewählt.
Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme bzw. Ausschluß von Mitgliedern, sowie Gebühren) gebunden. Der Ausschuß wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über im Verlauf der Sitzung gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wir vom Verein getragen.

Zu 3: Die ordentliche Mitgliederversammlung
tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
Sie wird vom 1. Schützenmeister durch Rundschreiben an die Mitglieder oder durch andere geeignete Medien, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen und von diesem geleitet. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:

Entgegennahme der Berichte
- des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr, 
- des Kassierers über die Jahresrechnung,
- der Rechnungsprüfer,
- des Sportwartes.
- Entlastung des Schützenmeisteramtes.
- Nach Ablauf der Wahlperiode, Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses, der Rechnungsprüfer. 
- Festlegung der Beiträge.
- Satzungsänderungen.
- Anträge der Mitglieder
- Verschiedenes
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden, spätere nur, wenn die Hälfte der Anwesenden dies verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluß.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsmäßig einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Als Rechnungsprüfer wählt die Versammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlichen Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.


§ 9 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliedversammlung aufgelöst werden.
Zum Beschluss ist eine ¾ - Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ,bei Wegfall seines bisherigen Zweckes oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, das nach der Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, an die Gemeinde am  Sitz des Vereins, die es auf die Dauer von höchstens drei Jahren treuhändlerisch verwaltet und anschließend, sollte keine Wiedergründung erfolgen, unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

Satzung als PDF-Datei

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